Rente wegen Erwerbsminderung
Kranke oder behinderte Menschen, die voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, können eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.
Achtung: Eine Behinderung alleine reicht für einen Rentenanspruch allerdings nicht aus – es muss eine tatsächliche Erwerbsminderung vorliegen.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Ebenfalls voll erwerbsgemindert sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten beziehungsweise für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören), wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Außerdem sind Versicherte während einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert, wenn sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein.
Zur Rente wegen Erwerbsminderung darf begrenzt hinzuverdient werden. Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe beträgt 400 Euro monatlich (seit 1. Januar 2008). Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen richten sich unter anderem nach der Höhe des persönlichen Verdienstes in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. In Abhängigkeit der Höhe des Hinzuverdienstes wird die volle Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von drei Viertel, der Hälfte oder einem Viertel und die teilweise Rente wegen Erwerbsminderung voll oder zur Hälfte gezahlt.
Hinweis: Es ist empfehlenswert, sich vor einer Arbeitsaufnahme beim Rentenversicherungsträger über die Hinzuverdienstgrenzen zu informieren.
Höhe der Rente
Die Renten wegen Erwerbsminderung werden aus allen bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten errechnet.
Tipp: Wenn die Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr eintritt, wird zu den zurückgelegten Zeiten noch eine Zurechnungszeit hinzugezählt. Durch diese werden Sie so gestellt, als ob Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Damit haben Sie bei weniger zurückgelegten Versicherungsjahren keinen Nachteil.
Je nachdem, welche Leistungsfähigkeit bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt wurde, kann die Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe einer Vollrente oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe einer halben Vollrente ausgezahlt werden.
Achtung: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ein Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent vorgenommen, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Der Abschlag vermindert sich mit jedem Monat der späteren Inanspruchnahme, bis er bei einem Rentenbeginn im Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres entfällt.