Gutachterausschuss und Bodenrichtwerte

Gutachterausschuss

Der Gutachterausschuss Limpurger Land-Bühlertal ist seit 1. Januar 2020 das unabhängige Sachverständigengremium für die Städte Gaildorf, Ilshofen und Vellberg sowie für die Gemeinden Mainhardt, Obersontheim, Oberrot, Bühlertann, Untermünkheim, Fichtenberg, Sulzbach-Laufen, Braunsbach, Bühlerzell und Wolpertshausen.

Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses gehören die Erstellung von Gutachten über den Verkehrs- bzw. Marktwert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken. Außerdem ist der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und die Führung der Kaufpreissammlung nach § 193 BauGB zuständig. Diese bildet die Basis für Verkehrswertgutachten, den Grundstücksmarktbericht und für Auskünfte an Sachverständige und Behörden.

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Stadt Gaildorf angesiedelt.

Schriftliche Anträge für Verkehrswertgutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Limpurger Land-Bühlertal zu stellen, können jedoch auch bei den Kommunen vor Ort eingereicht werden.

Für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens werden Gebühren fällig, diese ergeben sich aus der Gebührensatzung des Gutachterausschusses.

Bodenrichtwerte

Gaildorf ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) verpflichtet, regelmäßig den durchschnittlichen Wert der Grundstücke im Stadtgebiet (Bodenrichtwert) zu ermitteln. Dabei wird nach der Art der Grundstücksnutzung (z. B. Nutzung als Wohnhausgrundstück, landwirtschaftliches Grundstück usw.) und nach der Lage des Grundstücks (Stadtzentrum, Grundstück in einem Teilort, Aussiedlerhof) unterschieden.

Um eine Grundlage für diese Bewertung zu erhalten, führt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die sogenannte Kaufpreissammlung, in die alle im Stadtgebiet abgewickelten Grundstücksgeschäfte Eingang finden.

Der für ein konkretes Grundstück gültige Bodenpreis kann – aufgrund von grundstücksspezifischen Besonderheiten in den wertbestimmenden Eigenschaften und der baurechtlichen Nutzbarkeit wie z. B. Bebauung, Grundstückszuschnitt, Geländezuschnitt und Geländeneigung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße, Nutzungsmöglichkeit usw. – unter Umständen erheblich vom Bodenrichtwert abweichen und durch künftige Entwicklungs- oder Strukturmaßnahmen sowohl nach unten als auch nach oben beeinflusst werden.

In bebauten Gebieten wird unterstellt, dass das lagetypische Grundstück unbebaut ist. Das bedeutet, dass an den angegebenen Werten in den bebauten Gebieten kein Abschlag wegen Bebauung angebracht wird.

Erläuterungen zu der Grundlage der Bodenrichtwerte

  • Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute, voll erschlossene Baugrundstücke
  • Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke mit im Wesentlichen gleichen Nutzungsverhältnissen
  • Altlasten und Auswirkungen des Denkmalschutzes sind in den Bodenwerten unberücksichtigt
  • Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung und können im Einzelfall eine sachkundige Wertermittlung nicht ersetzen

Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung und den Baugenehmigungsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden

Jedermann kann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Limpurger Land – Bühlertal Auskunft über die aktuellen Bodenrichtwerte für die Stadt Gaildorf erhalten.

Bodenrichtwerte für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer

Die aktuell für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer erforderlichen Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 können über BorisBW eingesehen werden.

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