Gewerbeanmeldung, -abmeldung und -ummeldung
Nach den Bestimmungen des § 14 Gewerbeordnung ist eine
- Gewerbeanmeldung vorzunehmen, wenn
- ein selbstständiger Betrieb eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle begonnen wird.
- der Betrieb aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Gaildorf verlegt wird.
- Gewerbeabmeldung vorzunehmen, wenn
- ein entsprechendes Gewerbe aufgegeben wird oder
- in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegt wird.
- Gewerbeummeldung vorzunehmen, wenn bei einem entsprechenden Gewerbe
- der Betrieb innerhalb der Stadt verlegt wird
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt
- der Gegenstand des Gewerbes auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die vom bisher gemeldeten Betrieb üblicherweise nicht umfasst werden
Vorab informieren: Zu den Informationen für "Gewerbeanmeldung, -abmeldung und -ummeldung"