Fischereischein

Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt. Für Jugendliche ohne Sachkundenachweis ist die Ausstellung eines Jugendfischereischeines möglich. Mit Sachkundenachweis können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit lösen.

Bereits ausgestellte Fünfjahresfischereischeine bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

Urlaubern aus dem Ausland, die sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten, kann ohne Sachkundenachweis ein Jahresfischereischein ausgestellt werden.

Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.



Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

Personen, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet.

Fischereischein auf Lebenszeit

Der Antragsteller muss das 10. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg.

Tipp: Weitere Informationen zum Fischereischein und zur staatlichen Fischerprüfung in Baden-Württemberg werden im Onlineangebot des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Download angeboten.

  • Personalausweis
  • Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis)
  • Lichtbild

Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (gegebenenfalls durch einen Dritten mit einer Vollmacht) erfolgen.

Für die Ausstellung bzw. Verlängerung von Fischereischeinen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

Jugendfischereischein 5,00 EUR

Neuausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit bei Bezahlung der Fischereiabgabe für

1 Jahr 37,00 EUR

5 Jahre 85,00 EU

10 Jahre 145,00 EUR

Verlängerung eines Fischereischeines auf Lebenszeit bei Bezahlung der Fischereiabgabe für

1 Jahr 20,00 EUR

5 Jahre 68,00 EUR

10 Jahre 128,00 EUR

 

Das Fischereigesetz, die Landesfischereiverordnung und weitere Hinweise zur Fischerei und dem Fischereischein (z.B. auch zu den Lehrgängen) finden sich auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes oder auf der Internetseite des Verbandes für Fischerei und Gewässerschutz Baden-Württemberg e.V.

 

Fischwasserverpachtung
Zuständig für die Verpachtung der öffentlicher Gewässer (ohne Gewässer 1. Ordnung) im Stadtgebiet von Gaildorf ist das Bau- und Liegenschaftsamt, Tel.: 07971 253-130.

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 18.01.2008

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.

Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist. Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.

die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes

Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.