Erschließungsbeiträge

Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Wenn ein Grundstück, z. B. in einem Neubaugebiet, durch den Bau einer Straße erstmals Erschließungsvorteile erhält, ist nach dem Kommunalabgabengesetz (§§ 1 - 8, 20 - 28, 33 - 41) ein einmaliger Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für den Bau dieser Erschließungsanlagen zu erheben. Die näheren Einzelheiten regelt die vom Gemeinderat beschlossene Erschließungsbeitragssatzung. Die Vorschriften zur Berechnung dieses Beitrags sind sehr komplex. Nachfolgend kann daher nur eine Kurzdarstellung dieses Themas erfolgen. Für weitergehende Informationen steht Ihnen unser Liegenschaftsamt gerne zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind:

  • Die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage.
    Für die erstmalige endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen müssen die Gemeinden Erschließungsbeiträge erheben. Im Übrigen liegt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Ermessen der Gemeinde oder Stadt.
  • Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.
  • Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
  • Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.

Spätere Ausbaumaßnahmen an diesen Anlagen können in Baden-Württemberg nicht den Anliegern in Rechnung gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.

Hinweis: Zudem muss Ihr Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen sein. Dies ist bei Anbaustraßen dann gegeben, wenn Fahrzeuge auf der Straße an das Grundstück heranfahren können.

Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, muss die Gemeinde dementsprechend ausbauen. Ausnahmen sind möglich. Da ein abweichender Ausbau nicht nur hinsichtlich der Höhe der Beiträge Auswirkungen haben kann, sollten Sie sich in solchen Fällen an die zuständige Stelle wenden.

Hinweis: Ein Ausbau ohne Bebauungsplan ist ebenfalls zulässig, wenn der Ausbau den im Baugesetzbuch näher bezeichneten städtebaulichen Anforderungen genügt.

Berechnungsgrundlage
Der Erschließungsbeitrag wird auf der Grundlage der Größe des erschlossenen Grundstücks ermittelt. Im Regelfall ist die grundbuchmäßige Grundstücksfläche zur Beitragsberechnung anzusetzen.

Daneben spielt für die Höhe des Beitrags die mögliche Nutzbarkeit des Grundstücks eine Rolle. So ist für ein Grundstück, das lediglich mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut werden kann, ein niedrigerer Beitrag zu entrichten, als für ein Grundstück, das z. B. mit einem dreigeschossigem Gebäude bebaut werden kann. Zu diesem Zweck wird die Grundstückfläche mit einem Nutzungsfaktormultipliziert, der sich aus der möglichen Bebaubarkeit z. B. gemäß dem Bebauungsplan ergibt.

Die sich aus dieser Berechnung ergebende Nutzungsfläche wird schließlich mit dem sich aus den tatsächlichen Kosten des Erschließungsvorhabens und der erschlossenen Gesamtfläche ergebenden Beitragssatz je m²multipliziert.

Eintritt der Fälligkeit von Erschließungsbeitragsforderungen: entsprechend der Gemeindesatzung

Beitragssätze
Die tatsächlichen beitragsfähigen Kosten des Erschließungsvorhabens für die Herstellung der Erschließungsanlagen werden zu 95 % auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt und im Übrigen von der Stadt Gaildorf getragen.

Beitragsablösung
Es ist möglich, Erschließungsbeiträge vor dem Entstehen der Beitragsschuld abzulösen. In der Regel wird dieses Verfahren beim Erwerb von Bauplätzen von der Stadt Gaildorf angewandt. In diesem Fall ist die Ablösungsvereinbarung Bestandteil des Grundstückkaufvertrages.

Fälligkeit
Der Erschließungsbeitrag ist einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zahlungsfällig. Im Fall einer Ablösung richtet sich die Fälligkeit nach den vertraglichen Regelungen.

Weitere Informationen zum Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrag erhalten Sie hier.

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 16.08.2012

die Gemeinde/Stadt, in der das Grundstück liegt