Abmeldung bei der Meldebehörde
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde abmelden. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie
- ins Ausland verziehen
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oder
- eine Ihrer Wohnungen im Inland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.
Nicht abmelden müssen Sie sich dagegen, wenn Sie
- innerhalb Deutschlands umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind
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oder
- Ihre bisherige Hauptwohnung aufgeben und dadurch Ihre Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder falls Sie mehrere Nebenwohnungen haben, eine dieser Nebenwohnungen Ihre neue Hauptwohnung wird. In diesem Fall müssen Sie der Meldebehörde Ihrer neuen Hauptwohnung den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Diese benachrichtigt dann die Meldebehörde Ihrer bisherigen Hauptwohnung und gegebenenfalls auch die Ihrer Nebenwohnungen.
Vorab informieren: Zu den Informationen für "Abmeldung bei der Meldebehörde"