Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Hinweis: Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine Erlaubnis braucht, wer Folgendes verabreicht:

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen

Die Gaststättenerlaubnis kann unter anderem als Neukonzession, Konzession nach Umbauten und als Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter erteilt werden.



Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder
    • befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder
    • dem Alkoholmissbrauch, verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder
    • die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
  • die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
  • die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
  • der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
  • der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Negativbescheinigung
  • eventuell: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
    Soll die Gaststätte durch einen Stellvertreter geführt werden, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.

Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubis können Sie hier als pdf-Datei herunterladen und dann ausgefüllt und unterschrieben bei unserem Bürgerbüro abgeben.

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 29.12.2009

 

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

ist das Landratsamt Schwäbisch Hall. Die Antragstellung für die Erlaubnis zum Betrieb von Gaststätten in Gaildorf sollte aufgrund erforderlicher Bestätigungen bei der Stadtverwaltung Gaildorf, Bürgerbüro, erfolgen.