Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter beantragen
In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern.
Leben Mutter und Vater getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein.
Der andere Elternteil kann in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen nicht nur für das Kind, sondern auch für den betreuenden Elternteil verpflichtet sein. Gleiches gilt auch, wenn beide nicht verheiratet waren oder sind. Voraussetzung ist, dass von dem betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist dies in der Regel der Fall. Der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt besteht neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.
Höhe des Betreuungsunterhalts
Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidende Kriterien sind die Lebensstellung der oder des Unterhaltsberechtigten für dessen Bedarf und die Leistungsfähigkeit der oder des Unterhaltsverpflichteten.
In der Regel beträgt der Bedarf mindestens 1.120 Euro.
Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht zumindest ein Selbstbehalt zu.
Unterschieden wird zwischen
- dem notwendigen,
- dem angemessenen und
- dem eheangemessenen Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt im Fall des Betreuungsunterhalts wird nach den Süddeutschen Leitlinien mit einem Betrag bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegt.
Derzeit sind das bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten in der Regel 1.510 Euro, wobei darin Kosten für Unterkunft und Heizung von 580 Euro enthalten sind.
Auch die Unterhaltspflichten gegenüber anderen Berechtigten wie zum Beispiel gegenüber Kindern, dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten sind zu berücksichtigen.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, allen Unterhalt zu gewähren, sind minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren vorrangig, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Im zweiten Rang stehen alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Gleichgestellt sind den betreuenden Elternteilen Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.