Befreiung von der Hundesteuer
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von Hunden
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Nachweis durch Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "BI", "aG" oder "H") oder
- die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen oder
- die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist
Eine Steuerbegünstigung in Form einer ermäßigten Zwingersteuer ist möglich bei für Zuchtzwecke gehaltenen Hunden.