Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen, also Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent, können vorzeitig Altersrente beantragen, wenn sie 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre nachweisen.
Achtung: Wenn Sie nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von heute 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen schrittweise von 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben. Für vor dem 1. Januar 1952 geborene Versicherte besteht weiterhin die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen mit 60 oder einer abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren.
Tipp: Nähere Informationen zu den Rentenabschlägen, zur Anhebung der Altersgrenzen und zu den Hinzuverdienstgrenzen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.
Das Vorliegen von Schwerbehinderung und der Grad der Behinderung (GdB) werden von den Landratsämtern (früher: Versorgungsämtern) in Baden-Württemberg auf Antrag festgestellt. Sie können wählen, ob Sie die Altersrente als Voll- oder als Teilrente (ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente) beziehen möchten.
Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Höhe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen während des Versicherungslebens und wird nach den Vorschriften des sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnet.
Tipp: Näheres zur Berechnung der Höhe der Altersrente finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.