Adressänderung im Personalausweis

Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Wer einen gültigen Reisepass besitzt, benötigt keinen Personalausweis.

Bei einem Umzug muss die Anschrift auf dem Personalausweis und dem Ausweis-Chip aktualisiert werden.

Tipp: Es empfiehlt sich, die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung beziehungsweise Anmeldung oder Abmeldung des Wohnsitzes ändern zu lassen.



Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet oder abgemeldet haben.

  • Personalausweis
  • aktuelle Meldebestätigung (wenn die Aktualisierung des Personalausweises nicht gleichzeitig mit Ihrer Um- beziehungsweise Anmeldung erfolgt)

Die Aktualisierung Ihres Personalausweises kann nur persönlich bei der Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, erfolgen. Bei Umzug innerhalb der Gemeinde und bei Wegzug ins Ausland bei der bisherigen Personalausweisbehörde, bei Umzug in eine andere Gemeinde bei der neuen Personalausweisbehörde.

Sie müssen den Personalausweis unverzüglich zur Änderung vorlegen.

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Sie müssen den Personalausweis unverzüglich zur Änderung vorlegen.

  • § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
  • § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
  • § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)

Lassen Sie Ihren Personalausweis nicht ändern, begehen Sie eine Pflichtverletzung.

Hier finden Sie umfassende Informationen zum Personalausweis und dessen Beantragung.



Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 22.10.2019

Bürgerbüro
Marktplatz 9
74405 Gaildorf
Tel.-Nr.: 07971/253-111

  • wenn Sie innerhalb Gaildorfs umziehen: das Bürgerbüro oder eine der Verwaltungsstellen
  • bei Umzug in eine andere Gemeinde: die neue Personalausweisbehörde

Personalausweisbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Personalausweisbehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Hinweis: Wenn Sie keine Wohnung im Inland haben, ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten. Im Ausland werden die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen erst ab 01.01.2013 für die Ausstellung von Personalausweisen zuständig.