Abmeldung bei der Meldebehörde

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde abmelden. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie

    • ins Ausland verziehen

 

      oder

 

  • eine Ihrer Wohnungen im Inland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

 

Nicht abmelden müssen Sie sich dagegen, wenn Sie

    • innerhalb Deutschlands umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind

 

      oder

 

  • Ihre bisherige Hauptwohnung aufgeben und dadurch Ihre Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder falls Sie mehrere Nebenwohnungen haben, eine dieser Nebenwohnungen Ihre neue Hauptwohnung wird. In diesem Fall müssen Sie der Meldebehörde Ihrer neuen Hauptwohnung den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Diese benachrichtigt dann die Meldebehörde Ihrer bisherigen Hauptwohnung und gegebenenfalls auch die Ihrer Nebenwohnungen.

 

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Abmeldung bei der Meldebehörde"


keine

Gegebenenfalls fordert die Meldebehörde vor allem die Vorlage von:

  • Personalausweis oder Reisepass des Meldepflichtigen beziehungsweise der Familienangehörigen
  • Kinderpass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)

 

Für die Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Dieser ist beim Bürgerbüro bzw. den Verwaltungsstellen zu erhalten oder kann hier heruntergeladen und ausgefüllt beim Bürgerbüro bzw. den Verwaltungsstellen abgegeben oder dorthin übersandt werden.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und auch umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung für Ihre Unterlagen.

 

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 18.01.2008

Zuständig ist bei Wegzug aus Gaildorf die Stadtverwaltung Gaildorf.

Bürgerbüro
Marktplatz 9
74405 Gaildorf
Tel.-Nr.: 07971/253-111