Amtliche Bekanntmachung "Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer"

Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen Gaildorf

Amtliche Bekanntmachung

der Stadt Gaildorf

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungs­gebietes „Stadtmitte V – Nördliches Kocherufer“ der Stadt Gaildorf 

Der Gemeinderat der Stadt Gaildorf hat aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 27.11.2024 folgende Satzung zur 1. Änderung der Sat­zung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte V – Nördliches Ko­cherufer“ in Gaildorf beschlossen:

§ 1 

Gegenstand der Änderung

Gegenstand der Änderung ist die Satzung der Stadt Gaildorf über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte V – Nördliches Kocherufer“ vom 26.01.2022, rechtsver­bindlich seit dem 29.01.2022. 

§ 2 

Inhalt der Änderung

Die unter § 1 angegebene Satzung der Stadt Gaildorf über die förmliche Festlegung des Sa­nierungsgebiets „Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer“ wird wie folgt geändert:

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Stadtmitte V – Nördliches Kocherufer“ wird um die im angeschlossenen Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 16.10.2024, Maßstab 1:3000 mit rot umrandeten Flächen erweitert. Es handelt sich um die Flurstücke mit den Nummern 119/4 (Bahnhofstraße 44), 114/1 (Bahnhofstraße 38) und 167/12 (Weg) der Gemarkung Gaildorf. 

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 

Bestimmungen

Die Sanierung „Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB finden keine Anwendung. Die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB bleiben bestehen. 

§ 4

Durchführungszeitraum

Die Sanierung „Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer“ soll bis 30.04.2030 abgeschlossen sein.

§5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Hinweise:

1.   Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

Unbeachtlich werden 

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elekt­ronisch gegenüber der Stadt Gaildorf unter Darlegung des die Verletzung begründen­den Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 

2.  Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Be­kanntma­chung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 

1.      die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt­machung der Satzung verletzt worden sind,

2.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Be­schluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge­gen­über der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekannt­ma­chung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

3.   Vorkaufsrecht, genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge

Auf die Vorschriften des § 24 BauGB (Vorkaufsrecht) und § 144 BauGB (genehmigungs­pflich­tige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.

Die einschlägigen und in dieser Bekanntmachung erwähnten Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.


Gaildorf, 30.11.2024                                                                                     Bürgermeisteramt


Plan
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