Amtliche Bekanntmachung "Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer"
Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen Gaildorf
Amtliche Bekanntmachung
der Stadt Gaildorf
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte V – Nördliches Kocherufer“ der Stadt Gaildorf
Der Gemeinderat der Stadt Gaildorf hat aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 27.11.2024 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte V – Nördliches Kocherufer“ in Gaildorf beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Änderung
Gegenstand der Änderung ist die Satzung der Stadt Gaildorf über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte V – Nördliches Kocherufer“ vom 26.01.2022, rechtsverbindlich seit dem 29.01.2022.
§ 2
Inhalt der Änderung
Die unter § 1 angegebene Satzung der Stadt Gaildorf über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer“ wird wie folgt geändert:
Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Stadtmitte V – Nördliches Kocherufer“ wird um die im angeschlossenen Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 16.10.2024, Maßstab 1:3000 mit rot umrandeten Flächen erweitert. Es handelt sich um die Flurstücke mit den Nummern 119/4 (Bahnhofstraße 44), 114/1 (Bahnhofstraße 38) und 167/12 (Weg) der Gemarkung Gaildorf.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Bestimmungen
Die Sanierung „Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB finden keine Anwendung. Die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB bleiben bestehen.
§ 4
Durchführungszeitraum
Die Sanierung „Stadtmitte V - Nördliches Kocherufer“ soll bis 30.04.2030 abgeschlossen sein.
§5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Gaildorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
2. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
3. Vorkaufsrecht, genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge
Auf die Vorschriften des § 24 BauGB (Vorkaufsrecht) und § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
Die einschlägigen und in dieser Bekanntmachung erwähnten Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
Gaildorf, 30.11.2024 Bürgermeisteramt