Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag
Wenn ein Grundstück erstmals an die Trinkwasserversorgung oder die Anlagen zur Abwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, ist nach dem Kommunalabgabengesetz ein einmaliger Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für die Herstellung und den Ausbau dieser Einrichtungen zu entrichten. Die näheren Einzelheiten regeln die vom Gemeinderat erlassene Wasserversorgungs- und Abwassersatzung. Die Vorschriften zur Berechnung dieser Beiträge sind sehr komplex, nachfolgend kann daher nur eine Kurzdarstellung dieses Themas erfolgen. Für weitergehende Informationen steht Ihnen unser Liegenschaftsamt gerne zur Verfügung.