Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag

Wenn ein Grundstück erstmals an die Trinkwasserversorgung oder die Anlagen zur Abwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, ist nach dem Kommunalabgabengesetz ein einmaliger Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für die Herstellung und den Ausbau dieser Einrichtungen zu entrichten. Die näheren Einzelheiten regeln die vom Gemeinderat erlassene Wasserversorgungs- und Abwassersatzung. Die Vorschriften zur Berechnung dieser Beiträge sind sehr komplex, nachfolgend kann daher nur eine Kurzdarstellung dieses Themas erfolgen. Für weitergehende Informationen steht Ihnen unser Liegenschaftsamt gerne zur Verfügung.

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Berechnungsgrundlage
Der Wasserversorgungs- und der Abwasserbeitrag werden auf der Grundlage der Größe des angeschlossenen Grundstücks ermittelt. Im Regelfall ist die grundbuchmäßige Grundstücksfläche zur Beitragsberechnung anzusetzen.

Daneben spielt für die Höhe des Beitrags die mögliche Nutzbarkeit des Grundstücks eine Rolle. So ist für ein Grundstück, das lediglich mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut werden kann, ein niedriger Beitrag zu entrichten, als für ein Grundstück das z. B. mit einem dreigeschossigem Gebäude, bebaut werden kann. Zu diesem Zweck wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, der sich aus der möglichen Bebaubarkeit z. B. gemäß dem Bebauungsplan ergibt.

Die sich aus dieser Berechnung ergebende Nutzungsfläche wird schließlich mit dem in der Wasserversorgungs- und der Abwassersatzung festgelegten Beitragssatz multipliziert.

Beitragssätze
Die Beitragssätze je m² Nutzungsfläche betragen für den

  • Anschluss an das Kanalnetz 3,25 EUR
  • Anschluss an das Klärwerk 2,80 EUR
  • Anschluss an die Trinkwasserversorgung 3,45 EUR zzgl. 7% MwSt.

Beitragsschuldner ist der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

Beitragsablösung
Es ist möglich, Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge vor dem Entstehen der Beitragsschuld abzulösen. In der Regel wird dieses Verfahren beim Erwerb von Bauplätzen angewandt. In diesem Fall ist die Ablösungsvereinbarung Bestandteil des Grundstückkaufvertrages.

Fälligkeit
Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge sind einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zahlungsfällig. Im Fall einer Ablösung richtet sich die Fälligkeit nach den vertraglichen Regelungen.

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 22.10.2019