Unterhaltsvorschuss

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.

Hinweis: Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

Der andere Elternteil

  • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
  • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
  • ist als Unterhaltspflichtiger verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.

Das Kind

  • darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann der Anspruch darüber hinaus davon anhängen, ob das Kind und/oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen des Jobcenters bezieht und wie hoch deren Einkommen ist.

Kein Anspruch besteht, wenn z.B.

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet,
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.

Das Antragsformular, das Merkblatt mit wichtigen Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz sowie eine Übersicht über die zuständigen SachbearbeiterInnen können Sie unter folgendem Link abrufen:

-> https://www.lrasha.de/de/buergerservice/elektronische-dienste/formulare-a-z-infoblaetter/verzeichnis-formulare-a-z-infoblatter/jugendamt/

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim Jugendamt des Landkreises oder Stadtkreises, in dem das Kind mit seinem alleinerziehenden Elternteil wohnt, zu beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie sich unter folgendem Link -> https://www.lrasha.de/de/buergerservice/elektronische-dienste/formulare-a-z-infoblaetter/ abrufen oder von den zuständigen SachbearbeiterInnen zusenden lassen.

Achten Sie jedoch darauf, dass der ausgefüllte Antrag nicht elektronisch oder per Fax versandt werden kann, da die Originalunterschrift darauf notwendig ist. Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich übergeben oder schriftlich übermitteln.

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Unter -> Formulare A-Z ist ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen, sowie die Übersicht über die aktuellen Unterhaltsvorschussleistungen abrufbar.

Zuständige Ansprechpartner und Behörden:

-> Übersicht Zuständigkeiten Unterhaltsvorschusskasse

Landratsamt Schwäbisch Hall
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Tel: 0791/755-0
Fax: 0791/755-7362
info@LRASHA.de

weiter zur Behörde ->https://www.LRASHA.de

 

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie hierbei das zuständige Team "Beistandschaften" des Jugendamtes.

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand: 13.07.2017

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.