Erstattung von Schülerbeförderungskosten

Schüler, die den Schulweg nicht zu Fuß zurücklegen können, können befördert werden. Vorrangig erfolgt die Beförderung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). An den Schülerbeförderungskosten ist ein Eigenanteil selbst zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Grundschüler, Förderschüler bis Klasse 4, sowie Sonderschüler.

In der Regel erhalten anspruchsberechtigte Schüler eine Schülermonatskarte über das Schulsekretariat.

Sofern dies nicht möglich ist, können ggf. Schülerbeförderungskosten auf Antrag erstattet werden.

  • Antrag

  • Nachweis über Fahrtkosten (Originalfahrkarten)

Nach Ende des Schuljahres stellt der Schüler über das Schulsekretariat an den Schulträger einen Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Die aufgewendeten Fahrtkosten sind durch Vorlage der Fahrkarten nachzuweisen. Der Schulträger kann dann die notwendigen Beförderungskosten beim Landkreis Schwäbisch Hall als Schulwegkostenträger beantragen.

Antragstellung und Auszahlung der Schülerbeförderungskosten erfolgt immer über den Schulträger. Das sind:
- die Städte und Gemeinden, für Schulen in deren Trägerschaft
- der Landkreis Schwäbisch Hall für die Berufs- und Sonderschulen des Landkreises
- die privaten Schulen in eigener Trägerschaft

Es werden nur solche Fahrtkosten der Erstattung zugrunde gelegt, die durch Vorlage von Fahrkarten nachgewiesen sind, und nur für die Unterrichtstage, an denen der Schüler nachweislich die Schule besucht hat. Verlorene Fahrkarten werden nicht berücksichtigt.

Es werden die aufgewendeten Kosten nur in Höhe des jeweils günstigsten Tarifs für die kürzeste zumutbare Fahrtstrecke erstattet.

Der Antrag ist vollständig und leserlich auszufüllen. Fahrscheine sind in zeitlicher Reihenfolge auf ein gesondertes Blatt aufzukleben.

Der Antrag muss spätestens bis 31.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger eingegangen sein. Für später eingegangene Anträge erfolgt keine Erstattung.

Der Antrag muss spätestens bis 31.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger eingegangen sein. Für später eingegangene Anträge erfolgt keine Erstattung.

Landratsamt Schwäbisch Hall - 13.6 Ni / 11.01.2010