Taxigenehmigung
Wenn Sie Personen mit Taxen befördern wollen, benötigen Sie eine Taxigenehmigung.
Taxen dürfen (im Gegensatz zu Mietwagen) an den dafür vorgesehenen Taxiständen zur Personenbeförderung bereitgehalten, von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz des Unternehmers angefordert werden. Anders als bei Mietwagen bestehen für Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten. Dies sind die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht, das heißt:
- Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
- Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z.B. bei stark alkoholisierten Personen).
- Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrgebietes (im Regelfall ist dies der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten.
Taxen müssen mit einem Dachzeichen ausgestattet sein, im Heckfenster ist die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer zu führen. Die gesetzlich vorgeschriebene Farbgebung für Taxen (hellelfenbein) kann aufgrund von allgemein geltenden Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien durch jede andere Farbe ersetzt werden. Diese Abweichung ist der zuständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen, damit diese sie in der Genehmigungsurkunde vermerkt. Im Wageninneren ist an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anzubringen. Auf dem Fahrpreisanzeiger ist für den Fahrgast sichtbar das für die Fahrt zu entrichtende Beförderungsentgelt anzuzeigen.
Hinweis: Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.