Beiträge für Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen

Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen müssen Sie einen Anschlussbeitrag entrichten. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde den Herstellungsaufwand für die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken).

Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss erheben.

Voraussetzung ist:

Ihr Grundstück kann

  • baulich oder gewerblich genutzt und
  • an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden.

Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, sobald Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.

Hinweis: Die Gemeinde/Stadt kann durch Satzung festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung entrichten müssen. In diesem Fall müssen Sie bereits Zahlungen leisten, bevor Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.

Von den Beiträgen sind betroffen

  • Eigentümer oder Eigentümerinnen des Grundstückes oder
  • Erbbauberechtigte.

Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegten Verteilungsmaßstab (in der Regel eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche).

Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.

Beitragsablösung

Es ist möglich, Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge vor dem Entstehen der Beitragsschuld abzulösen. In der Regel wird dieses Verfahren beim Erwerb von Bauplätzen angewandt. In diesem Fall ist die Ablösungsvereinbarung Bestandteil des Grundstückkaufvertrages.

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 16.02.2016

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt