Aufstiegs-BAföG beantragen
Mit dem Aufstiegs-BAföG unterstützen Bund und Länder finanziell die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten und zum Lebensunterhalt. Die Förderung beinhaltet staatliche Zuschüsse, die Sie nicht zurückzahlen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Mit diesem Darlehen kann die Differenz zwischen den staatlichen Zuschüssen und dem maximalen Förderbetrag abgedeckt werden.
Die Förderung bezieht sich auf
- alle Berufsbereiche einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe und die Erzieherausbildung in Baden-Württemberg sowie
- alle Zeitmodelle: Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt oder Fernunterricht.
Höhe der Leistungen
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro, unabhängig vom Einkommen und Vermögen. Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss, den Rest auf Wunsch als zinsgünstiges Bankdarlehen. Das Darlehen ist während der Fortbildung und danach zwei Jahre, insgesamt höchstens sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Bei Bestehen der Prüfung kann am Ende nochmals 50 Prozent Erlass auf das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beantragt werden.
- Für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit im Handwerk (Prüfungsstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen: bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 2.000 Euro. Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss.
- Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen erhalten monatlich zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen beziehungsweise dem Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau bzw. Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin:
- Alleinstehende ohne Kind: höchstens 963,00 Euro
- Alleinerziehende Personen mit einem Kind: 1198,00 Euro. Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235,00 Euro.
- Verheiratete ohne Kind: 1.198,00 Euro
- Verheiratete mit einem Kind: 1.433,00 Euro Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235,00 Euro.
- Alleinerziehende Personen erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 150,00 Euro pro Kind als Kinderbetreuungskosten.
Über 700 verschiedene Fortbildungsziele können gefördert werden. Darunter fallen unter aanderem:
- Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister
- Industriemeisterin oder Industriemeister
- Erzieherin oder Erzieher
- Technikerin oder Techniker
- Fachkauffrau oder Fachkaufmann
- Betriebswirtin oder Betriebswirt
Auch als Bachelorabsolventin oder -absolvent können Sie eine Förderung erhalten, wenn Sie zusätzlich eine Aufstiegsfortbildung anstreben und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Altersgrenze gibt es nicht.
Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden, beispielsweise von der Gesellin zur Servicetechnikerin, von der Servicetechnikerin zur Meisterin und von der Meisterin zur Betriebswirtin im Handwerk.
Die drei Fortbildungsstufen sind demnach:
- Geprüfter Berufsspezialist in (mind. 200 Unterrichtsstunden, ausschließlich in Teilzeit)
- Bachelor Professional (mind. 400 Unterrichtsstunden, Voll-/Teilzeit)
- Master Professional (mind. 400 Unterrichtsstunden, Voll-/Teilzeit)
Vollzeitmaßnahmen: Diese müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen umfassen (max. drei Jahre).
Teilzeitmaßnahmen: Diese müssen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen (max. vier Jahre).